Heimatverein Pohritzsch e.V.
 

Beitragsordnung Heimatverein Pohritzsch e.V.



§ 1 Grundsatz
Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder.


§ 2 Beitragspflicht
Jedes Vereinsmitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.


§ 3 Bedeutung der Beitragszahlung für den Verein
Das Beitragsaufkommen der Mitglieder ist eine wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des
Vereins. Daher ist der Verein darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihrer in der Satzung grundsätzlich
verankerten Beitragspflicht in vollem Umfang und pünktlich nachkommen. Nur so kann der Verein seine
Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber den Mitgliedern erbringen.


§ 4 Höhe des Beitrags
(1) Die Mitglieder haben folgende Beiträge zu zahlen:
Mitgliederstatus Jahresbeitrag
Einzelmitglied 60,00 €
Fördermitglied gemäß separaten Vertrag
Ehrenmitglied beitragsfrei
(2) Für die Höhe des Beitrags ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgeblich.
(3) Der Jahresbeitrag für Einzelmitglieder im Eintrittsjahr wird wie folgt geregelt:
bis 30.06. voller Beitrag
ab 01.07. halber Beitrag


§ 5 Fälligkeit des Beitrags
(1) Der Mitgliedsbeitrag ist am 1. März eines jeden Jahres fällig.
(2) Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Beitrags auf dem Vereinskonto an.


§ 6 Zahlungsform
(1) Die Mitgliedsbeiträge sind vorzugsweise auf u.g. Kontoverbindung zu überweisen oder dem Schatzmeister
oder dem Vorstand in bar zu übergeben.
Heimatverein Pohritzsch
Sparkasse Landsberg
IBAN DE47 8005 3762 1894 1287 68
BIC NOLADE21HAL
(2) Bei einem Beitragsrückstand beträgt die Mahngebühr 3,00 € je Mahnung.


§ 8 Soziale Härtefälle
(1) In sozialen Härtefällen kann der Vorstand die Beitragspflicht auf Antrag und bei Nachweis der finanziellen
Verhältnisse vorübergehend ganz oder teilweise erlassen. Ein Rechtsanspruch auf eine Ermäßigung des
Mitgliedsbeitrags oder auf eine Freistellung von der Beitragspflicht besteht nicht.
(2) Die Mahngebühren können auf Antrag des zahlungs-verpflichteten Mitglieds ganz oder teilweise erlassen
werden. Der Vorstand entscheidet nach billigem Ermessen.


§ 9 Kündigung der Mitgliedschaft
Hat ein Mitglied seine Mitgliedschaft gekündigt, bleibt es bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft
verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten und seine sonstigen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.


§ 12 Änderungen
(1) Änderungen, die die Höhe des Beitrags betreffen, werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(2) Über alle anderen Änderungen, die diese Beitragsordnung betreffen, entscheidet der Vorstand.


§ 13 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt mit Wirkung zum 08.09.2022 in Kraft




 

 


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